Nach Plänen der Bundesregierung ist bei Immobilienübertragungen im Rahmen von Erbschaft oder Schenkung mit einer weitreichenden Verschlechterung der steuerlichen Bewertungsverfahren zu rechnen.
Nach ersten Schätzungen ist teilweise von einer Immobilienwertsteigerung zwischen 20 und 50 Prozent auszugehen. Das bedeutet, dass bei einer Schenkung oder Erbschaft ab nächstem Jahr entsprechend höhere Steuern zu zahlen sind. Insbesondere Eigentümer in den Landkreisen Dachau und Fürstenfeldbruck, in denen die Immobilienpreise in den letzten Jahren massiv gestiegen sind, wären von den Änderungen stark betroffen. Es ist zu befürchten, dass vor allem ungeplante Erbschaften viele Betroffene ab nächsten Jahr finanziell überfordern würden und damit Notverkäufe drohen.
„Mit dem Jahressteuergesetz bricht die Ampelkoalitionen mit ihrem gerade erst abgegebenen Versprechen, Bürgerinnen und Bürger nicht weiter zu belasten. Wenn sie es mit ihrem Belastungsmoratorium wirklich ernst meinen, müssten mit der neuen Berechnungsgrundlage für die Erbschaftssteuer auch deutlich höhere Freibeträge festgelegt werden“, stellt die CSU-Bundestagsabgeordnete Staffler fest. Im Juni dieses Jahres hatte Staffler von der Bundesregierung die Antwort erhalten, dass eine Anhebung der Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht geplant sei. Und auch bis jetzt sei die Anhebung der Freibeträge vom FDP-Finanzminister Christian Lindner nicht vorgesehen.
„Die FDP bricht damit eindeutig ihr Wahlversprechen, keine Steuererhöhungen vorzunehmen. Als CSU werden wir alles tun, um diese massiven Belastungen von Menschen abzuwenden, die ihr häufig hart verdientes Eigentum an die nächste Generation weitergeben will“, betont Staffler und kündigt an, dass die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag hierzu einen entsprechenden Änderungsantrag stellen wird.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 soll es Anpassungen bei der sogenannten Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) geben. Dies hat direkten Einfluss auf die Immobilienbewertung für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer, wodurch eine Bewertung näher an den tatsächlichen Verkehrswerten erreicht werden soll. Die Änderungen gehen zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, nach dem Immobilienwerte auch für steuerliche Zwecke möglichst nahe am gemeinen Wert festgestellt werden müssen.