Gute Nachrichten für Auszubildende
Am Mittwoch hat das Bundeskabinett die SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung geändert. Die Verordnung erlaubt nun Ausnahmen von der 10-Quadratmeter-Regelung bei Auszubildenden.
Dafür hatte sich die CSU-Bundestagsabgeordnete Katrin Staffler in den letzten Wochen in Berlin stark gemacht: „Es freut mich sehr, dass die Verordnung im Sinne von unseren Kleinstunternehmen und der darin beschäftigten Auszubildenden geändert wird. Viele kleinere Betriebe, vor allem aus dem Friseurhandwerk, haben mich in den letzten Wochen zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass die 10-Quadratmeter-Regelung für die Ausbildungstätigkeit eine erhebliche Herausforderung darstellt. Hier war es wichtig, dass wir eine schnelle Lösung finden, denn die berufliche Bildung und damit die Zukunft der Auszubildenden muss auch in Krisenzeiten hohe Priorität haben!“
Die Corona-ArbSchV gibt vor, dass eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede in einem Raum befindliche Person nicht unterschritten werden darf. Die Regelung stellt vor allem kleinere Ausbildungsbetriebe vor erhebliche Herausforderung, da sich Auszubildende aufgrund der beschränkten Raumnutzung nicht mehr auf die Ladenfläche aufhalten durften. Eine Durchführung der Ausbildung konnte unter diesen Umständen häufig nicht oder nur erschwert umgesetzt werden. Die Änderung der Verordnung stellt die einzuhaltende Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nun unter den Vorbehalt, dass zwingende betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Vor allem kleinere Betriebe, wie Friseure oder Ladenlokale können so von der Regelung abweichen, wenn durch andere geeignete Schutzmaßnahmen der gleichwertige Schutz der Beschäftigten sichergestellt ist. Außerdem können mit der Änderung der Verordnung auch Tätigkeiten, die ein Arbeiten „Hand in Hand“ zwingend erfordern, eine Flächenunterschreitung von einer Person pro zehn Quadratmetern rechtfertigen. Dazu zählt explizit das Anleiten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses. Die Arbeitsschutzverordnung gilt zunächst bis zum 30. April 2021.